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Das wahre Gesicht des Europäischen Vollstreckungstitels

ICG GruppeWissenswertesDas wahre Gesicht des Europäischen Vollstreckungstitels

Wie können Forderungen eingezogen werden, wenn der Schuldner aus einem anderen Land stammt?

Wenn die Möglichkeit der Durchführung eines Standardgerichtsverfahrens direkt im Land des Schuldners außer Acht gelassen wird, verleiht die im Jahre 2006 eingeführte Institution des Europäischen Vollstreckungstitels (geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004) die Möglichkeit zur Erhebung der Forderung auf der Grundlage des Europäischen Vollstreckungstitels in allen EU-Ländern mit Ausnahme Dänemarks.

Das bedeutet, dass sich der Gläubiger, wenn das Verfahren gegen einen ausländischen Schuldner vor einem polnischen Gericht geführt wurde, nach Erlangung des Gerichtsentscheids (Befehl/Urteil) oder des gerichtlichen Vergleichs an das Gericht mit dem Antrag senden kann, einen Europäischen Vollstreckungstitel herauszugeben.

Der Europäische Vollstreckungstitel findet bei Ansprüchen Anwendung, die nicht strittig sind. Dieser Titel wird in zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ohne Rücksicht auf den Charakter des Gerichts oder des Tribunals angewendet.

Grundlegende Bedingungen, die für die Erlangung des Europäischen Vollstreckungstitels erforderlich sind:

– nicht strittiger Anspruch – fehlende Anschuldigungen, Widersprüche, Appellationen,
– Fälligkeit des Anspruchs
– ordnungsgemäße Aushändigung aller Dokumente an den Schuldner.

Generell wurde der Europäische Vollstreckungstitel zwecks Einschränkung der Formalitäten und der erforderlichen Zeit für die Aufnahme der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher im Land des Sitzes des Schuldners – in einem Mitgliedsland der Europäischen Union – eingeführt.

Das ist jedoch nicht immer möglich, zum Beispiel wenn die Vorschriften über den Europäischen Vollstreckungstitel nicht angewendet werden können, ist noch die Stellung eines Antrags auf Feststellung der Vollstreckung der Entscheidung des polnischen Gerichts beim ausländischen Gericht zu stellen – und dies ist in der Regel mit zusätzlichen Gebühren, zum Beispiel Gerichtskosten, verbunden. Dann ist erst nach der „Bestätigung” durch das ausländische Gericht die Aufnahme der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher möglich.

Die Bescheinigung des Europäischen Vollstreckungstitels umfasst nicht nur den Betrag der Grundschuld, sondern auch den Betrag, der aufgrund der Rückzahlung der Verfahrenskosten und der Zinsen gerichtlich zugestanden wurde.
Um die Vollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Vollstreckungstitels vorzunehmen, sind die Originalabschriften der Gerichtsentscheidung und der Bescheinigung des Europäischen Vollstreckungstitels zusammen mit der beglaubigten Übersetzung der o. a. Dokumente vorzulegen.

WICHTIG: Auf der Grundlage der fast zehnjährigen Erfahrung mit rechtlichen Maßnahmen auf ausländischen Märkten müssen wir betonen, dass der Europäische Vollstreckungstitel trotz Vereinheitlichung in den einzelnen EU-Ländern verschieden respektiert wird.

Mit Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einigen Angelegenheiten trotz Europäischen Vollstreckungstitel die Aufnahme eines Beglaubigungsverfahrens vor einem ausländischen Gericht sowieso erforderlich ist, kann sich die Aufnahme von rechtlichen Maßnahmen direkt im Land des Sitzes des Schuldners hinsichtlich Kosten und Zeit als günstiger erweisen.

Wir ziehen die Forderungen effektiv, auf legale

Art und zuverlässig ein.